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Muss eine konkrete Gefährdung bestimmter Personen vorliegen?
Eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch Abgasbelästigung muss nicht festgestellt werden, es reicht die abstrakte Gefährdung
Rechtsgrundlagen
Diese gesetzlichen Grundlagen geben nur den groben Rahmen vor, deren Einhaltung für alle Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich sein sollte, um ein gedeihliches Miteinander zu ermöglichen:
• Das Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) § 3 Abs. 1 besagt: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.“ Weiter in Abs. 3 „Es ist verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen.“
• Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 30 Abs. 1 besagt: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“
• Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 49 Abs. 1 Nr. 25 besagt: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 … verstößt.“
• Der Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sieht bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 LImschG eine Geldbuße von 25 bis 200 Euro vor.
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Unnötiges laufenlassen von Motoren im Stand (warmlaufen) ist laut Straßenverkehrs-Ordnung verboten. Eine Ausnahme besteht für Taxen bei tieferen Temperaturen. Beschwerden nehmen die Polizeidienststellen, aber auch der Bereich Umwelt und Natur entgegen.
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