Austausch Motor uvm

  • Für alle anfallenden Transportkosten im Zuge der Mägelbeseitingung muss der Verkäfer auch aufkommen, siehe §§ im BGB.
    Das Ganze kann dich im Snne des gesetzes nur Nerven kosten, €uros darf es dich keine kosten.

    Aus eigener Erfahrung heraus kann ich dir sagen das dieses nicht stimmt.
    Der Händler kann nichts dazu das du soweit von ihm weg wohnst, dieses war dir als Käufer im Vorfeld bekannt.


    Meinen alten Wagen habe ich 2 3/4 Jahre besessen und davon 2,5 Jahre geklagt. Es ist also eine gesammelte Erfahrung und kein Hören&Sagen.


    Allerdings waren es bei mir nur knappe 50KM.


    Ich würde den Wagen versuchen zu wandeln da ich kein Bock mehr auf dem Mist habe.
    Bist du erst in dem Rechtsstreit darfst du den Wagen noch nicht einmal verkaufen.


    Übrigens recht haben und recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
    In meinem Fall war die Sachlage eigentlich klar, da sich der Gewerbliche Verkäufer allerdings auf stur gestellt hat dauerte das ganze satte 2,5 jahre. Kosten vom Gericht, Anwälte usw. musste er letztendlich in Höhe des Wagenwertes zum Kaufzeitpunkt übernehmen.

  • Aus eigener Erfahrung heraus kann ich dir sagen das dieses nicht stimmt.
    Der Händler kann nichts dazu das du soweit von ihm weg wohnst, dieses war dir als Käufer im Vorfeld bekannt.


    Keine Ahnung, was da in deinem Fall schief gelaufen ist?!
    Aber wie du schon sagst: Recht haben Recht bekommen


    Das Ganze ist im BGB aber ansich sehr klar geregelt, darum würde mich interessieren, wer dir mit welcher Begründung die Kosten aufgedrückt hat.

    Zitat

    § 439 Nacherfüllung
    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


    Klarer kann man es kaum sagen.
    Aus meiner Sicht wird auch nur anders herum ein Schuh daraus.
    Keiner kann den Händler zwingen das Auto ans andere Ende von Deutschland zu verkaufen, wenn er solchen Rechtspflichten aus dem BGB aus dem Weg gehen will.
    Wenn er ans andere Ende von Deutschland verkauft, geht er die damit einhergehenden Rechtspflichten ein.


    Dazu gibt es sogar eine Entscheidung vom BGH: http://www.juraexamen.info/bgh…von-mangeln-im-kaufrecht/
    Hier noch was dazu: https://www.anwalt.de/rechtsti…eufer-bringen_019139.html


    Ich habe meinen Wagen ~600 km von zu Hause gekauft und auch gerade einen Gewährleistungsfall am laufen.
    Genau aus dem oben genannten Grund hat mein Verkäufer eine "Partnerschaft" mit einem FOH hier im Norden (~80km von mir), wo dann ggf. Reparaturen über die Gewährleistung abgewickelt werden würde.
    So wie es aussieht kann das Problem aber über die noch laufende Neuwagengarantie bei meinem FOH vor Ort gelöst werden.

  • Sehr seltsam, auch wenn man die Regel "Recht haben Recht bekommen" anwendet.
    Deren Argumentation würde ich gerne kennen, die werden sich ja auch auf irgendwas beziehen.
    War das vor dem BGH-Urteil 2011?

  • ich hatte ähnlichen fall in der vergangenheit. ausschleggebend war, so wurde zumindest argumentiert, der ort der leistungserfüllung. d.h. er hat das fahrzeug beim händler in empfang genommen, muss er es auch dort wieder abgeben bzw. hinbringen. anders rum wäre es, wenn er den wagen hätte angeliefert bekommen und das rechtsgeschäft bei ihm zuhause stattgefunden hätte. so zumindest mein verständnis des von mir erlebten.

  • ich hatte ähnlichen fall in der vergangenheit. ausschleggebend war, so wurde zumindest argumentiert, der ort der leistungserfüllung. d.h. er hat das fahrzeug beim händler in empfang genommen, muss er es auch dort wieder abgeben bzw. hinbringen. anders rum wäre es, wenn er den wagen hätte angeliefert bekommen und das rechtsgeschäft bei ihm zuhause stattgefunden hätte. so zumindest mein verständnis des von mir erlebten.


    Das steht für mich nicht im Widerspruch zu BGB § 439 (2).
    Die Frage die ich beschäftigt ist, wer die Kosten trägt?
    Das z. B. mein Auto auf Wunsch des Verkäufers zur Nacherfüllung 600 km nach Süden muss hatte ich angenommen.
    Da gibt es ja mehrere Möglichkeiten, die mit unterschiedlichen Kosten verbunden sind: selbst hinfahren, Fahrer, Spedition
    Bisher gehe ich davon aus, dass der Verkäufer die Kosten trägt, sprich z.B Spedition, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit wäre.
    Dass ich ggf. in Vorleistung gehen muss, steht für mich auch außer Frage.
    Ich bin als Käufer verpflichtet eine Nacherfüllung zu ermöglichen, wenn ich keine rechtlichen Nachteile haben möchte.


    (Ich gehe jetzt mal von einem unstrittigen Mangel aus, der durch Nachbesserung / Nacherfüllung einfach behoben werden kann.
    Wenn der Verkäufer später feststellt, dass kein Mangel vorliegt, oder sich von vorn herein quer stellt wird die Sache ungemein komplizierter.)

  • Mahlzeit

    Gestern brachte ich das Auto zu einem Opel Händler bei uns um die Ecke.
    Gestern Abend bekam ich dann einen Anruf vom Mechaniker, ich dachte mich trifft der Schlag.
    Er fragte mich am Telefon, ob wir davon wussten, das der Insignia einen Austauschmotor vor ca 3Tkm bekommen hat.


    interessant wäre zudem auch noch, ob denn der Tachostand "angelichen wurde". Trotz alledem, ob ein Fahrzeug mit einem Austauschmotor ausgestattet wurde oder nicht, stellt eine beim PKw-Kauf sehr beeinflussende Information dar, dazu natürlich noch der Mangel der Antriebswelle.
    Wirklich wichtig natürlich auch, was da alles so im Kleingedruckten des Kaufvertrages steht. Von dem gibt es ja auch zig Variationen mittlerweile.
    Um da zu seinem Recht zu kommen, würde ich jedenfalls auch einen RA zu Rate ziehen, so oder so, denn oft übersieht man doch als Laie die kleinen Dinge auf die es vieleicht am Ende genau ankommt. ;)


    Gruß & alles Gute für die Regulierung!

  • Das steht für mich nicht im Widerspruch zu BGB § 439 (2).


    Nur weil der Paragraph vermeintlich im widerspruch zu etwas gesagtem steht, heißt es ja noch lange nicht, das es nicht in einem weiteren gesetz eine genauere spezifikation dessen gibt. das bgb steht ja erst mal für allgemeine rahmenbedingungen. aber wie steht es im HGB? ich weiß es tatsächlich nicht. viele gesetze werden doch auch durch anderweitige regelungen ausgehebelt / aufgeweicht. nimm dir doch mal das Teilzeitundbefristungsgesetz. Dieses sagt aus, jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Wechsel in Teilzeit. Erst weiter im Gesetz wird festgehalten unter welchen Regelungen das z.B. nicht zutrifft. und selbst wenn du 3 anwälte fragst wirst du vermutlich min. 4 verschiedene auslegungen erhalten. aber das triftet jetzt stark vom eigentlichen thema ab.